Das Rechtliche:
AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der OPTI health consulting GmbH
für Beratungs-, Projekt- und sonstige Dienstleistungen
Stand: 24.09.2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Beratungs-, Projekt-, Marketing- und sonstige Dienstleistungen zwischen der OPTI health consulting GmbH, nachfolgend „OPTI“ genannt, und ihren Auftraggebern.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn OPTI ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn OPTI in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos ausführt.
(4) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere die jeweilige Leistungsbeschreibung, das Angebot oder sonstige ausdrücklich getroffene Vereinbarungen, haben Vorrang vor diesen AGB.
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§ 2 Vertragsschluss
(1) Art und Umfang der von OPTI zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
(2) Angebote von OPTI sind für den darin angegebenen Zeitraum gültig. Sofern keine gesonderte Gültigkeitsdauer angegeben ist, beträgt die Bindungsfrist vier Wochen ab Ausstellungsdatum.
(3) Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Auftraggeber, durch Auftragsbestätigung von OPTI oder durch Aufnahme der vereinbarten Leistungserbringung zustande.
(4) Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
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§ 3 Art und Umfang der Leistungen
(1) OPTI erbringt die vereinbarten Leistungen nach den anerkannten fachlichen Standards und mit der branchenüblichen Sorgfalt.
(2) Soweit Beratungs-, Schulungs-, Analyse-, Konzeptions- oder vergleichbare Tätigkeiten vereinbart sind, handelt es sich grundsätzlich um Dienstleistungen. Ein bestimmter wirtschaftlicher, organisatorischer oder sonstiger Erfolg ist nur geschuldet, wenn dieser ausdrücklich als Vertragsgegenstand vereinbart wurde.
(3) Soweit OPTI die Erstellung eines konkreten Arbeitsergebnisses schuldet, insbesondere die Erstellung einer Website, eines Designs, eines Werbemittels oder eines vergleichbaren abnahmefähigen Werks, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts.
(4) OPTI ist berechtigt, zur Vertragserfüllung eigene Mitarbeiter sowie fachlich geeignete freie Mitarbeiter, Kooperationspartner oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Die Verantwortung von OPTI für die vertragsgemäße Leistungserbringung bleibt hiervon unberührt.
(5) Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet OPTI keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung. Dies gilt insbesondere für die rechtliche Prüfung von Werbeaussagen, Internetauftritten, Datenschutzinformationen, Impressumsangaben, arbeitsrechtlichen Unterlagen oder vergleichbaren Inhalten.
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§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt OPTI rechtzeitig alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Inhalte, Zugänge, Ansprechpartner und Freigaben vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen und Unterlagen verantwortlich, soweit OPTI deren Überprüfung nicht ausdrücklich übernommen hat.
(3) Verzögerungen, die dadurch entstehen, dass erforderliche Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfolgen, gehen nicht zulasten von OPTI. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich in diesem Fall angemessen.
(4) Entsteht OPTI aufgrund einer fehlenden, verspäteten oder fehlerhaften Mitwirkung ein zusätzlicher Aufwand, kann dieser nach vorherigem Hinweis gesondert berechnet werden.
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§ 5 Preise, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
(1) Sämtliche im Angebot, Vertrag oder in sonstigen Vereinbarungen genannten Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) OPTI ist berechtigt und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, verpflichtet, Rechnungen elektronisch auszustellen und zu übermitteln. Die Rechnungsstellung kann insbesondere in einem gesetzlich zulässigen oder vorgeschriebenen strukturierten elektronischen Rechnungsformat erfolgen. Soweit gesetzlich weiterhin zulässig, stimmt der Auftraggeber auch der Übermittlung sonstiger elektronischer Rechnungen, beispielsweise als PDF-Datei, zu.
Der Auftraggeber stellt OPTI eine geeignete elektronische Rechnungsadresse zur Verfügung und gewährleistet, dass gesetzlich vorgeschriebene elektronische Rechnungsformate empfangen und verarbeitet werden können.
(4) Nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Verzug. Bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, gelten insbesondere die gesetzlichen Verzugszinsen sowie die gesetzliche Verzugspauschale.
(5) Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(6) Der Auftraggeber kann mit eigenen Forderungen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis.
Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Auftraggeber insbesondere aus Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
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§ 6 Terminvereinbarungen, Terminverschiebungen und Annahmeverzug
(1) Termine zur Durchführung der vereinbarten Beratungs- und Dienstleistungen werden nach Vertragsschluss zwischen den Parteien abgestimmt.
(2) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Durchführung eines vereinbarten Termins erforderlichen Personen, Räumlichkeiten, technischen Voraussetzungen, Zugänge und Informationen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
(3) Kann eine vereinbarte Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, zum vereinbarten Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig erbracht werden, gelten die gesetzlichen Regelungen zum Annahme- und Mitwirkungsverzug.
OPTI behält insbesondere den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Ersparte Aufwendungen sowie eine anderweitige Verwendung der für den Auftrag reservierten Leistungskapazität werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt.
(4) Werden erforderliche Mitwirkungshandlungen oder Terminvereinbarungen trotz Aufforderung durch OPTI nicht vorgenommen, kann OPTI dem Auftraggeber hierfür eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist stehen OPTI die gesetzlichen Rechte zu.
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§ 7 Zusatzleistungen und Änderungen des Leistungsumfangs
(1) Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden gesondert vergütet.
(2) Soweit für Zusatzleistungen keine abweichende Vergütung vereinbart wurde, werden diese mit 220,00 Euro pro Stunde netto zuzüglich gegebenenfalls anfallender Reise-, Fahrt- und sonstiger Nebenkosten sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet.
(3) OPTI wird den Auftraggeber vor Durchführung wesentlicher kostenpflichtiger Zusatzleistungen auf den zusätzlichen Aufwand hinweisen, soweit sich dieser nicht bereits eindeutig aus einer Beauftragung durch den Auftraggeber ergibt.
(4) OPTI ist nicht verpflichtet, zusätzliche oder geänderte Leistungen auszuführen, bevor über deren Umfang und Vergütung eine Einigung erzielt wurde.
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§ 8 Preisanpassungen bei fortlaufenden Leistungen
(1) Bei Verträgen über fortlaufende oder regelmäßig wiederkehrende Beratungs- und Dienstleistungen ist OPTI berechtigt, vereinbarte laufende Vergütungen anzupassen, wenn sich die für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten nach Vertragsschluss wesentlich verändern.
Hierzu zählen insbesondere Personal- und Honorarkosten, Software- und Lizenzkosten, Kosten externer Dienstleister, Raum- und Betriebskosten sowie unmittelbar leistungsbezogene Reise- und Sachkosten.
(2) Eine Preisanpassung darf frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn bzw. nach der letzten Preisanpassung erfolgen und ist auf die tatsächlich eingetretene Kostenveränderung begrenzt. Preissteigerungen und Kostensenkungen sind angemessen gegeneinander zu verrechnen.
(3) Eine Erhöhung der vereinbarten Vergütung ist auf maximal 10 % innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten begrenzt.
(4) OPTI informiert den Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten einer Preiserhöhung in Textform über deren Höhe und die wesentlichen Gründe.
(5) Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % der bisherigen laufenden Vergütung, kann der Auftraggeber die von der Preiserhöhung betroffene fortlaufende Leistung innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung kündigen.
(6) Individuell vereinbarte Festpreise für bereits konkret beauftragte Einzelprojekte bleiben von einer Preisanpassung unberührt.
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§ 9 Erstellung von Websites, Werbemitteln und Marketinginhalten
(1) Beauftragt der Auftraggeber OPTI mit der Erstellung oder Bearbeitung von Websites, Werbemitteln, Social-Media-Inhalten, Grafiken, Präsentationen oder sonstigen Marketingmaterialien, stellt der Auftraggeber OPTI die für die Bearbeitung erforderlichen Inhalte und Informationen rechtzeitig zur Verfügung.
(2) Hierzu gehören insbesondere Texte, Bilder, Videos, Grafiken, Logos, Marken, Tabellen, Produktinformationen sowie sonstige Daten und Materialien.
(3) Der Auftraggeber versichert, dass er über die erforderlichen Nutzungs-, Marken-, Urheber-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechte an den von ihm bereitgestellten Inhalten verfügt und deren Verwendung durch OPTI im Rahmen des jeweiligen Auftrags zulässig ist.
(4) OPTI ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte auf urheber-, marken-, wettbewerbs-, datenschutz-, heilmittelwerbe- oder sonstige rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen, sofern eine entsprechende Prüfung nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags ist.
Dies gilt auch für gesetzliche Anforderungen an Websites und digitale Angebote, insbesondere hinsichtlich Pflichtinformationen, Datenschutz, Barrierefreiheit oder sonstiger regulatorischer Anforderungen.
(5) Soweit Dritte wegen einer schuldhaften Verletzung ihrer Rechte durch vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte berechtigte Ansprüche gegen OPTI geltend machen, stellt der Auftraggeber OPTI von diesen Ansprüchen einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei. OPTI wird den Auftraggeber über entsprechende Ansprüche unverzüglich informieren.
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§ 10 Nutzungs- und Urheberrechte
(1) Sämtliche von OPTI erstellten Arbeitsergebnisse sind urheberrechtlich oder durch sonstige Schutzrechte geschützt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
(2) Nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber, soweit im jeweiligen Auftrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den für ihn individuell erstellten Arbeitsergebnissen für die vertraglich vorausgesetzten eigenen geschäftlichen Zwecke.
(3) Eine Weitergabe der Arbeitsergebnisse an Dienstleister des Auftraggebers ist zulässig, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist.
Eine darüber hinausgehende Veräußerung, Lizenzierung oder Überlassung der Arbeitsergebnisse an Dritte zu deren eigenständiger Nutzung bedarf der vorherigen Zustimmung von OPTI, sofern nicht ausdrücklich weitergehende Nutzungsrechte vereinbart wurden.
(4) Vorbestehende Vorlagen, Methoden, Konzepte, Prozesse, Softwarebestandteile, Gestaltungsbausteine, Schulungsunterlagen, Know-how und sonstige bereits vor dem jeweiligen Auftrag vorhandene Inhalte von OPTI verbleiben bei OPTI. Der Auftraggeber erhält daran lediglich die für die vertragsgemäße Nutzung des jeweiligen Arbeitsergebnisses erforderlichen Rechte.
(5) Rechte an verwendeten Inhalten Dritter richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen.
(6) Die Herausgabe offener Arbeits-, Quell-, Layout- oder Produktionsdateien ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
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§ 11 Abnahme und Mängel bei Werkleistungen
(1) Soweit die von OPTI geschuldete Leistung Werkvertragscharakter hat und abnahmefähig ist, hat der Auftraggeber das vertragsgemäß hergestellte Werk nach Fertigstellung abzunehmen.
(2) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(3) Setzt OPTI dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gelten die gesetzlichen Regelungen über die Abnahme.
(4) Festgestellte Mängel sind OPTI nachvollziehbar zu beschreiben und OPTI ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
(5) Im Übrigen gelten für Werkleistungen die gesetzlichen Mängelrechte.
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§ 12 Haftung
(1) OPTI haftet unbeschränkt
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, soweit dieses anwendbar ist,
d) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie
e) soweit OPTI ausdrücklich eine Garantie übernommen hat.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet OPTI nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Pflichten ist die Haftung von OPTI ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von OPTI.
(5) Soweit OPTI Beratungsleistungen erbringt, bleibt die eigenverantwortliche unternehmerische Entscheidung und Umsetzung der Beratungsergebnisse beim Auftraggeber. Eine Haftung für das Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ergebnisse besteht nur, wenn ein entsprechender Erfolg ausdrücklich vereinbart wurde.
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§ 13 Vertraulichkeit
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werdende vertrauliche geschäftliche Informationen der jeweils anderen Vertragspartei vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden.
(2) Nicht als vertraulich gelten Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind, ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung öffentlich bekannt werden oder der empfangenden Partei nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren.
(3) Gesetzliche Offenlegungs- und Auskunftspflichten bleiben unberührt.
(4) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
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§ 14 Datenschutz
(1) OPTI verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsanbahnung und Vertragsdurchführung ausschließlich nach Maßgabe der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus den jeweils geltenden Datenschutzinformationen von OPTI.
(3) Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zur Durchführung eines Vertrages erfolgt auf der hierfür jeweils einschlägigen gesetzlichen Rechtsgrundlage. Eine gesonderte Einwilligung wird nur eingeholt, wenn eine Verarbeitung tatsächlich eine Einwilligung voraussetzt.
(4) Soweit OPTI personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und die Voraussetzungen einer Auftragsverarbeitung vorliegen, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
(5) Die Nutzung personenbezogener Daten für Werbezwecke erfolgt ausschließlich im Rahmen der jeweils geltenden datenschutz- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften. Eine für die Vertragsdurchführung erteilte Kontaktmöglichkeit stellt nicht automatisch eine Einwilligung in jede Form von Werbung dar.
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§ 15 Höhere Gewalt
(1) OPTI haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die auf Ereignissen beruhen, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von OPTI liegen und trotz angemessener Sorgfalt nicht verhindert werden konnten.
Hierzu können insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Ausfälle wesentlicher Infrastruktur oder Kommunikationssysteme, Arbeitskämpfe, Epidemien, Pandemien oder vergleichbare außergewöhnliche Ereignisse gehören.
(2) Die hiervon betroffene Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Leistungshindernis und dessen voraussichtliche Auswirkungen.
(3) Die betroffenen Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer des Leistungshindernisses zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
(4) Dauert das Leistungshindernis länger als 60 Tage an und ist ein Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zumutbar, können beide Vertragsparteien den betroffenen Leistungsteil kündigen. Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
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§ 16 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Laufzeit und ordentliche Kündigungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag bzw. Angebot.
(2) Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Kündigungen sollen aus Beweisgründen mindestens in Textform erfolgen, soweit gesetzlich oder vertraglich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
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§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Vertragsabreden bleiben hiervon unberührt und haben Vorrang.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Kiel ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
Entsprechendes gilt, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Die wichtigsten Änderungen gegenüber 2018 sind:
- Datenschutz: Die alte pauschale Einwilligung in Speicherung, Werbung und Weitergabe an verbundene Unternehmen habe ich vollständig gestrichen. Vertragsdaten können auf einer gesetzlichen Grundlage verarbeitet werden; Werbung per E-Mail hat zusätzlich die Vorgaben des § 7 UWG zu beachten. Eine Auftragsverarbeitung benötigt gegebenenfalls eine gesonderte Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO. (EUR-Lex)
- Rechnungen: Die alte Aussage „PDF-Rechnung genügt“ ist 2026 nicht mehr zukunftsfähig. Seit 1. Januar 2025 ist ein normales PDF umsatzsteuerlich keine E-Rechnung mehr. Bis 31. Dezember 2026 besteht noch eine allgemeine Übergangsregel; für bestimmte kleinere Unternehmen reicht sie sogar bis Ende 2027. (Bundesministerium der Finanzen)
- Zahlungsverzug: Die 14-Tage-Frist kann bleiben. Im B2B-Bereich sieht das Gesetz bei Verzug grundsätzlich neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz sowie eine 40-Euro-Pauschale vor. (Gesetze im Internet)
- Haftung: Den bisherigen nahezu vollständigen Ausschluss von Schadenersatz habe ich durch eine abgestufte Haftungsregel ersetzt. Der alte Wortlaut war AGB-rechtlich unnötig riskant. (Gesetze im Internet)
- Terminregelung: Die alte Wahlmöglichkeit „500 € zahlen oder kompletten Restbetrag fakturieren“ habe ich entfernt. Bei Annahmeverzug existieren bereits gesetzliche Vergütungsansprüche, allerdings unter Anrechnung ersparter Aufwendungen bzw. anderweitigen Erwerbs. (Gesetze im Internet)
- Preiserhöhung: Die alte Kopplung an „Lebenshaltungskosten“ plus ein einseitiges Erhöhungsrecht habe ich durch eine kostenbezogene und transparentere Anpassung ersetzt. Das Preisklauselgesetz ist gerade bei automatischen Indexklauseln zu beachten. (Gesetze im Internet)
- Salvatorische Klausel: Die Formulierung, eine unwirksame Klausel müsse durch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche ersetzt werden, ist entfallen. Bei unwirksamen AGB treten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen an deren Stelle. (Gesetze im Internet)
- Dienst- und Werkleistungen: Beratung und z. B. die konkrete Erstellung einer Website sind rechtlich nicht zwingend derselbe Vertragstyp. Deshalb unterscheidet die Fassung jetzt zwischen Dienstleistungen ohne geschuldeten Erfolg und konkreten Werkleistungen mit Abnahme und Mängelrechten. (Gesetze im Internet)
